Ihre Rechte bei Schimmel in der Mietwohnung
Schimmel in der Wohnung ist nicht hinzunehmen. Ihre Rechte als Mieter sind klar geregelt: Der Vermieter muss den Mangel beseitigen, sofern kein Fehlverhalten Ihrerseits nachgewiesen wird. Lassen Sie sich nicht einschüchtern – informieren Sie sich, dokumentieren Sie alles genau und holen Sie bei Bedarf rechtliche Unterstützung ein. Denn bei Schimmel hört der Wohnkomfort auf – aber Ihre Rechte nicht.
1. Mängelanzeige: Der erste Schritt zur Abhilfe Sobald Sie Schimmelbefall entdecken, müssen Sie den Vermieter schriftlich und nachweisbar darüber informieren. Erst dann beginnt die sogenannte Mangelbeseitigungspflicht des Vermieters.
2. Beweislast liegt zunächst beim Vermieter Grundsätzlich wird vermutet, dass ein baulicher Mangel vorliegt. Das bedeutet: Der Vermieter muss nachweisen, dass der Schimmel nicht durch einen Baumangel, sondern durch ein fehlerhaftes Verhalten des Mieters (z. B. falsches Lüften oder Heizen) entstanden ist. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt er in der Pflicht.
3. Mietminderung ist möglich Liegt ein erheblicher Mangel vor und ist der Vermieter verantwortlich, dürfen Sie die Miete mindern – auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige. Die Höhe richtet sich nach Umfang und Auswirkung des Schimmelbefalls (z. B. 15 % bei sichtbarem Schimmel an mehreren Stellen, in Ausnahmefällen bis zu 100 % bei gesundheitlicher Gefährdung).
4. Schadensersatzanspruch Wurden durch den Schimmel persönliche Gegenstände (z. B. Möbel, Kleidung) beschädigt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen – vorausgesetzt, Sie haben den Schaden nicht selbst zu verantworten.
5. Kündigungsrecht bei unzumutbarer Belastung Ist die Wohnung aufgrund des Schimmels unbewohnbar oder gefährdet dieser nachweislich Ihre Gesundheit, können Sie unter Umständen fristlos kündigen.
Typische Vermieter-Argumente – und wie Sie reagieren
- „Sie lüften nicht richtig!“
Stoßlüften (mehrmals täglich für 5–10 Minuten) ist empfohlen – aber eine übermäßige Lüftungsverpflichtung (z. B. 4x täglich) kann berufstätigen Mietern nicht zugemutet werden. - „Ihre Möbel stehen zu nah an der Wand!“
Sie sind grundsätzlich frei in der Einrichtung Ihrer Wohnung. Eine allgemeine Verpflichtung, Möbel nicht an Außenwände zu stellen, besteht nicht.
Tipps zur Schimmelvermeidung
- Richtiges Lüften: Stoßlüften statt Dauerlüften über gekippte Fenster. Nach dem Duschen oder Kochen direkt lüften.
- Richtiges Heizen: Räume auch im Winter nicht unter 16 °C auskühlen lassen, Luftfeuchtigkeit regelmäßig kontrollieren (idealerweise < 60 %).
- Einrichtung beachten: Große Möbel nicht direkt an kalte Außenwände stellen, damit Luft zirkulieren kann.
- Feuchte vermeiden: Keine Wäsche im fensterlosen Bad trocknen, Heizung nicht vollständig abdrehen.
Bei Schimmelbefall: Was tun?
- Sofort dokumentieren (Fotos, Geruchsbeschreibung, ggf. Zeugen).
- Vermieter schriftlich zur Mangelbeseitigung auffordern.
- Frist setzen (i.d.R. 14 Tage).
- Miete ggf. unter Vorbehalt zahlen oder nach rechtlicher Beratung mindern.
- Gutachten einholen, wenn die Ursache streitig ist.

