Startseite » Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung: Rechte, Ablauf & Musterbrief
Rechtsanwältin Gkizem Chousein

Belegeinsicht bei der Nebenkostenabrechnung: Rechte, Ablauf & Musterbrief

·

·

Viele Mieter erhalten lediglich eine Aufstellung der vom Vermieter getragenen Betriebskosten und ggf. eine Ableseübersicht der Heizkosten. Ob diese Beträge tatsächlich entstanden sind, lässt sich der Abrechnung nicht entnehmen. Darum gehört zur Einsichts- und Kontrollbefugnis des Mieters das Recht auf Belegeinsicht in die Originalunterlagen. Wer Beanstandungen auch gerichtsfest durchsetzen will, sollte die Belege vorab prüfen – bloßes Bestreiten ohne Einsicht genügt nicht.

1) Grundsätzlicher Anspruch

Für die Belegeinsicht ist kein besonderer Verdacht erforderlich. Der Mieter hat jederzeit das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu kontrollieren und muss sein Interesse nicht begründen (BGH, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17; § 259 BGB, § 29 NMV).
Die Einsicht erfolgt nicht automatisch: Der Mieter muss sie aktiv verlangen; eine Hinweispflicht des Vermieters besteht nicht.

2) Welche Belege müssen vorgelegt werden?

Vorzulegen sind sämtliche Originalunterlagen, aus denen sich die Abrechnung für den betreffenden Zeitraum ergibt, u. a. Kontoauszüge, Buchungsbelege, Verträge, Rechnungen, Lieferscheine sowie relevante Daten anderer Mieter (z. B. Heiz-/Wasserkosten; BGH, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17).
Datenschutz steht dem nicht entgegen. Fehlende Belege gehen zu Lasten des Vermieters.

Ordnungspflicht: Belege sind geordnet vorzulegen, typischerweise nach Kostenarten (LG Duisburg, Urt. v. 16.10.2001 – 13 S 208/01; AG Niebüll, Urt. v. 21.05.2001 – 10 C 154/01).
Werden die Unterlagen ungeordnet präsentiert und ist eine eigenständige Prüfung dadurch praktisch nicht möglich, gilt dies als Verweigerung der Belegeinsicht (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.10.2007 – 6 W 28/07).

3) Anspruch auf Kopien – preisfreier vs. preisgebundener Wohnraum

Preisfreier Wohnraum: Grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung von Kopien (BGH, Urt. v. 08.03.2006 – VIII ZR 78/05). Der Vermieter muss eine geordnete Zusammenstellung mitteilen und – soweit üblich – Belege vorlegen (§ 259 BGB). Kopien aus Gefälligkeit begründen keine Bindung für die Zukunft (BGH, Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 71/06).

Ausnahme nach Treu und Glauben: Ist die Präsenz-Einsicht unzumutbar, kann ein Anspruch auf Belegkopien bestehen (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – VIII ZR 83/09), etwa bei Krankheit (LG Berlin, Urt. v. 11.06.2014 – 65 S 233/13), großer Entfernung (AG Halle, Urt. v. 20.02.2014 – 93 C 2240/13) oder tiefgreifenden Streitigkeiten (LG Berlin, a. a. O.).

Preisgebundener Wohnraum: Mieter können Ablichtungen gegen Kostenerstattung verlangen (§ 29 Abs. 2 S. 1 NMV).

Kopierkosten & Modalitäten: Kostenerstattung vorab darf verlangt werden (LG Duisburg, a. a. O.). Arbeitszeit ist nicht berechenbar; Versand kommt hinzu. Üblich sind ca. 0,25 € je Seite (inkl. USt.; LG Berlin, a. a. O.; AG Halle, a. a. O.); bis 0,50 € wurden ebenfalls akzeptiert (LG Berlin GE 1991, 151; AG Neubrandenburg WuM 1994, 531).

4) Begleitpersonen, Vertreter & Dokumentation (Fotografie/Kopie)

Der Mieter darf einen Vertreter schicken und in Begleitung erscheinen (LG Hamburg, WuM 1985, 400). Fachkundige Unterstützung ist zulässig (BGH WuM 2006, 616; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.12.2015 – 33 C 2580/15).
Während der Einsicht dürfen Belege abgeschrieben oder fotografiert werden (LG Potsdam, Urt. v. 17.08.2011 – 4 S 31/11). Eigene Kopien mit mitgebrachtem Gerät sind zulässig (LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2010 – 65 S 274/10). Ein Gerätezugang des Vermieters muss nicht gestellt werden (AG Berlin-Charlottenburg, Beschl. v. 06.08.2010 – 216 C 111/10).

5) Fristen & praktisches Vorgehen

Der Anspruch auf Belegeinsicht sollte zeitnah, idealerweise binnen 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden; insgesamt verjährt das Einsichtsrecht mit Ablauf von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung.
Der Mieter sollte zumutbare Termine vorschlagen; der Vermieter darf die Einsicht nicht unzumutbar zeitlich begrenzen (AG München, Urt. v. 07.07.2006 – 453 C 26483/05).

Wichtig: Verlangt der Mieter Einsicht, reagiert aber nicht auf Terminvorschläge, kann er keine Zahlungen verweigern; der Vermieter kann die Forderung einklagen (LG Berlin, Urt. v. 18.11.2002 – 67 S 147/02).

6) Wie oft ist Einsicht möglich?

Pro Abrechnungsjahr kann die Belegeinsicht wiederholt eingefordert werden. Eine starre Begrenzung der Termine besteht nicht (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.01.2017 – 2-13 S 48/16).

7) Verweigerung der Einsicht & Folgen

Als Verweigerung gelten u. a.: ausdrückliche Ablehnung, keine Reaktion binnen angemessener Zeit (ca. 2 Wochen), Vorenthalten einzelner Belege, ungeordnete Vorlage (OLG Oldenburg, a. a. O.), unzureichende Zeitfenster (AG München NZM 2006, 929) oder sonstige Vereitelung.

Rechtsfolgen: Der Mieter kann Nachzahlungen zurückbehalten (§ 273 BGB; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – VIII ZR 250/17) – in der Spitze sogar laufende Vorauszahlungen (BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – VIII ZR 38/11).

8) Schritt-für-Schritt-Anleitung (kurz)

Abrechnung prüfen und schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) Einsicht verlangen; 2–3 Terminvorschläge machen.

Ort/Modalität benennen (Büro des Vermieters/Verwalters; bei Unzumutbarkeit: Kopien anfordern).

Begleitperson/Vertreter bestimmen; Foto-/Kopierrecht ankündigen.

Einsicht protokollieren (Liste der Belege, fehlende Unterlagen festhalten).

Binnen Frist Einwendungen formulieren und ggf. Zahlung zurückbehalten (bei Verweigerung).

9) Musterbrief Belegeinsicht (Copy & Paste)

Betreff: Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung [Zeitraum/Objekt]

Sehr geehrte/r [Name],
zur Betriebskostenabrechnung für die Wohnung [Adresse, Mietvertragsdaten] mache ich von meinem Recht auf Belegeinsicht in die Originalunterlagen Gebrauch (§ 259 BGB, § 29 NMV; BGH, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17).
Bitte ermöglichen Sie mir innerhalb von 14 Tagen Einsicht in sämtliche zugrunde liegenden Belege (u. a. Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge, Lieferscheine sowie die relevanten Verbrauchsdaten).
Als Termine schlage ich vor: [Datum/Uhrzeit 1], [Datum/Uhrzeit 2], [Datum/Uhrzeit 3].
Ich werde die Einsicht in Begleitung/vertretungsweise wahrnehmen und die Belege fotografisch dokumentieren bzw. eigene Kopien anfertigen.
Hinweis: Sollte eine Einsicht vor Ort unzumutbar sein, bitte ich ersatzweise um Übersendung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – VIII ZR 83/09; bei preisgebundenem Wohnraum § 29 Abs. 2 S. 1 NMV).

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Kontakt]

10) FAQ

Darf der Vermieter die Einsicht durch eine Zusammenfassung ersetzen?
Nein. Maßgeblich ist die Einsicht in die Belege (§ 259 BGB; BGH, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17).

Muss ich persönlich erscheinen?
Nein. Vertreter und Begleitpersonen sind zulässig (LG Hamburg, WuM 1985, 400; BGH WuM 2006, 616; AG Frankfurt/Main, 33 C 2580/15).

Darf ich fotografieren?
Ja. Fotografieren und eigene Kopien sind erlaubt (LG Potsdam, 4 S 31/11; LG Berlin, 65 S 274/10).

Wann sollte ich die Einsicht verlangen?
Zeitnah, idealerweise binnen 30 Tagen; das Recht besteht insgesamt 12 Monate ab Zugang der Abrechnung.

Welche Konsequenzen hat eine Verweigerung?
Möglich ist Zurückbehaltung von Nachzahlungen bzw. Vorauszahlungen (§ 273 BGB; BGH, VIII ZR 250/17; BGH, VIII ZR 38/11).

11) Was ich für Sie tun kann

Nebenkosten-Check zum Festpreis: Formelle und materielle Prüfung Ihrer Abrechnung inkl. kurzer Ergebniszusammenfassung.

Belegeinsicht rechtssicher vorbereiten: Individuelles Aufforderungsschreiben, Terminkoordination, Checkliste der einzusehenden Positionen.

Begleitung der Einsicht: Auf Wunsch Teilnahme vor Ort oder schriftliche Anleitung; Protokollvorlage, Dokumentationsleitfaden.

Einwendungen & Zahlungen steuern: Fristwahrung, substantiiertes Einwendungsschreiben, Bewertung eines Zurückbehaltungsrechts.

Durchsetzung & Abwehr im Streitfall: Vergleichsverhandlungen, Klage-/Verteidigungsstrategie, Prozessführung.


Rufen Sie mich an